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Wappenbrief

Titelüberschrift

 

stammwappen ausschnitt

 

Wappenbrief 01

"Wir Maximilian von gottes gnaden Romischer Kunig, zu allentzeitten merer des Reichs, zu Hungern, Dalmatien, Croatien etc. Kunig, Ertzhertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgundi, zu Lotterighk, zu Brabannt, zu Steyr, zu Kerrndten, zu Grain, zu Lymburg, zu Lutzemburg vnnd zu Gheldern, Graue zu Flanndern, zu Habsburg, zu Tyrol, zu Phyrt, zu Kyburg, zu Arthois vnnd zu Burgundi, Phallenntzgraue zu Henigew, zu Hollannd , zu Seelannd, zu Namur vnnd zu Z ütphen, Marggraue des heiligen Römischen Reichs vnd zu Burgaw, Lanndtgraue in Ellsas, Herr zu Frieslannd auf der Windischen March, zu Portenaw, zu Salins vnnd zu Mecheln etc. Bekennen offennlich mit disem brief vnd thun kunt allermennigklich , Das wir gütlich angesehen vnnd betracht haben solich Erberkeit, redlic heit, gut sitten, tugent vnncl vernunfft, damit vnnser vnnd des Reichs liebe getrewe, Georg vnd Jacob gebntder von Ratienitz vnnd Neuienrode, vor vnnser kunigklichen May estat beruembt werden. auch die getrewen vnnd nützlichen dinste, so Sy vnns vnd dem heiligen Reiche getan han vnd hinfüro noch wol thun mögen vnd solen. V nnd darumb mit wolbedachtem mut, guetem Rat vnnd rechter wissen den genannten Georgen und Jacoben gebrudern von Ratienitz vnnd Neuienrode vnd Iren Eelichen Leibsserben vnd denselben Erbenserben für vnd für in ewig Zeit die hernachgeschriben Wappen vnd Cleinot:


Mit namen einen Schildt von dem andern hindern bis an das vorder 'Ober Egk gleich geteilt, Nern-liehen vnnden swartz vnd das ober teil gelb oder goldfarb vnd auf lern Schildt einen Helm, geziert mit einer swartzen vnd gelben oder goldfarben Helmdegken darauf zwischen zweyen büffelhörner , die mondt lecher von einannder kerende nach des Schiltes färben abgeteilt,nemlich das vorder vnnden halb swartz vnd oben gelb vnd das.binder vnnden halb gelb vnnd oben swartz, fünff gelber Spiesslin vornen eysenfarb in die Höhe neben einannder steennd vnd an yegkliehern spiesslin ein fein in, von dem vnndern hindern bis in das ober vorder Egk gleich geteilt, nemlich vnnden swartz vnd oben gelb wie im Schildt , Alsdann dieselben wappen und Cleinote in mitte diss gegenwertige' vnnseres Kunigklichen briefs gemalet vnd mit färben eigenntlicher aussgestrichen sind, von newen gnedigklich verlihen vnd gegeben, Verleyhen vnd geben Inen die auch also von newem vnd Römischer kunigklicher machtvolkomenheit wissenntlich in crafft dits briefs. Vnd maynen, setzen vnd wellen, das nu furbasshin die gnannten von Ratienitz ond Newenrode vnd Ir Eelich leibserben vnd derselben Erbenserberi für vnd für in ewig Zeit die obgeschriben wappen vnd Cleinot haben, füren vnd der in allen vnd yegklichen Erlichen vnd redlichen Sachen vnd geschefften zu schimpff vnd zu ernnst, in streytten, kempff en, gesteche~, geuechten, paniren , gezelten, aufslahen, Innsigeln, betschafften, Cleinoten, begrebtnussen vnd sunst an allen ennden nach Iren notdurfften, willen vnd wolgeuallen gebrauchen vnd geniessen sollen vnd mugen, als annder vnnser vnd des Reichs wappengenoss lewte solichs alles haben vnd sich des gebrauchen vnd geniessen von Recht oder gewonnheit von allermenigklich vnuerhindert. V nd gebieten darauf allen vnd yegklichen vnnsern vnd des Reichs Churfürsten, Fürsten, geistlichen vnd welt¬lichen Prelaten, Grauen, Freyen Herren, Rittern, knechten, Haubtleuten, Vitzthumben, Vögten, Pflegern,-Verwesern, Ambtleuten, Schultheissen, Burgermeistern, Richtern, Reten, kunigen der wappen, Eerhalden, Persnuandten , Bürgern vnd Gemeinden vnd sunnst allen anndern vnnsern vnd des heiligen Reichs vnnderthanen vnd getrewen, in was wirden, stattes oder wesensdie sein, Ernnstlich vnd vestigklich mit disem briefvnd wellen, das Ir die genannten• Georgen end Jacoben gebrüder von Ratienitz vnd Newenrode vnd Ir Elich leybserben vnd derselben Erbenserben für vnd für in ewig Zeit an den obbestympten Wappen vnd Cleinoten vnd diser vnnser gab, damit wir Sy also be¬gnadet haben, nicht hindern noch Irren, Sonnder Sy der obgeschribner massen gerulich gebrauchen, geniessen vnd genntzlich dabey beleihen lassen vnd dawider nit thun, noch des yemands annderm zu thun gestatten in dhein weyse, Als lieb einem yegklichen sey vnnser vnd des Reichs swere vngnad vnd dartzu ein pene, N emlich zwentzigk Marckh lottigs goldes zu uermeyden, die ein yeder so offt Er freuenlich hie wider tette, vns halb in vnnser vnd des Reichs Camer, V nd den anndern halben tetl den obgemelten Georgen vnd Jacoben gebrüdern von Ratienitz vnd Neuienrode vnd Iren Eelichen Ieibserben egedacht unablosslieh zu betzalen verfallen sein sol. Doch anndern , die vielleicht den obgeschriben wappen vnd Cleinoten gleich fürten , an Iren wappen vnd Rechten vnuergreiffennlich und vnschedlich. Mit vrkund dits briefs besigelt mit unnserm kunigklichen anhanngendem Innsigel. . Geben zu Meintz am N ewndten Tag des Moneds Apprillen. Nach Cristi Geburt viertzehennhundert vnd im N ewn und newntzigisten, V nnser Reiche des Römischen im Viertzehennden vnd des Hungrischen im zehennden Jaren."

Abschrift veröffentlicht in
"Geschichtliche Nachrichten vom Geschlechte Stillfried und Rattonitz",
II.Band, Urkundenbuch,
S.29/30 - Herausgeber Rudolph Stillfried - Berlin 1869

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